Die Laufzeit des Softwarepflegevertrags beginnt mit Bereitstellung der Software an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt für die Laufzeit des Vertrages gemäß den folgenden Bedingungen die Pflege der Softwareprodukte. Dieser Vertrag wird gültig durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Lizenznachkäufe werden in den laufenden Softwarepflegevertrag integriert, ohne dass es einer gesonderten Auftragsbestätigung hierzu bedarf.
Gegenstand des Softwarepflegevertrags und der hier vorliegenden Softwarepflege-Vertragsbedingungen ist die Pflege der im Softwarepflegevertrag genannten und vom Auftragnehmer gelieferten Software. Als „Software“ im Rahmen dieser Vereinbarung werden dabei die vertraglich vereinbarten Computerprogramme in ihrer neuesten vom Hersteller freigegebenen und ausgelieferten Programmversion verstanden. Die Pflegeleistungen des Auftragnehmers umfassen zum einen die Auslieferung der jeweils neuesten und vom Softwarehersteller freigegebenen Softwareprogrammversion (Update) an den Auftraggeber, zum anderen die Zurverfügungstellung des 2nd-Level Supports gemäß der Anlage 1 „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level- Support der HENRICHSEN AG“, sowie die weiteren in diesen Softwarepflege-Vertragsbedingungen genannten Leistungen.
Es wird vereinbart, dass der Softwareprogrammstand in Form des Updates die folgende Beschaffenheit hat:
Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart ist. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge und nachgekaufte Software, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Insbesondere unterfällt damit auch alle später hinzugekaufte Software der einheitlichen, in diesen Softwarepflege-Vertragsbedingungen geregelten Laufzeit.
Wir weisen darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese auf allen verfügbaren Hardwaresystemen, sowie Systemkombinationen fehlerfrei arbeiten. Deshalb gelten diese Softwarepflege-Vertragsbedingungen nur für Systeme- und Systemkomponenten, welche als Komplettsystem störungsfrei arbeiten. Als störungsfreies Komplettsystem wird dabei der Betrieb des Systems angesehen, wenn das System auf Client- und Serverkomponenten zum Einsatz kommt, die vom Hersteller offiziell freigegeben sind. Klarstellend hebt der Auftragnehmer hervor, dass durch sog. Scripting oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Änderungen und Anpassungen der Software entstandener Programmcode bzw. Programmteile nicht zu der vertraglich zu pflegenden Software gehören. Es werden durch den Abschluss des Softwarepflegevertrages nicht die Rechte an der Software erworben, wohl aber die Rechte zum Erhalt des jeweils neuesten, vom Hersteller freigegebenen Softwareprogrammstandes in Form einer Lieferung der Version. Der Auftraggeber hat das Recht zur Nutzung der Hotline des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten. Der Auftragnehmer führt Fehlerdiagnosen aus und beseitigt Mängel durch eine oder mehrere Maßnahmen. Ein Fehler ist gegeben, wenn die zu pflegende Software bei vertragsmäßiger Nutzung die im Pflichtenheft oder in einer sonstigen Produktbeschreibung beschriebene Funktion nicht erbringt.
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die folgenden Pflegeleistungen:
Bereitstellung verfügbarer Hotfixes, Patches, Bugfix auf Anforderung des Auftraggebers mittels elektronische Zustellung.
Bereitstellung verfügbarer kostenfreien Updates des Herstellers ohne Verpflichtung bzgl. Häufigkeit und Umfang auf Anforderung des Auftraggebers mittels elektronische Zustellung.
Bereitstellung verfügbarer Informationen über bekannt gemachte Programmkorrekturen auf dem Self-Service-Portal des Auftragnehmers
Hotline-Service gemäß Anlage 1 „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level- Support der HENRICHSEN AG“
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Pflegeleistung qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dies nicht im Einzelfall den berechtigten Interessen des Auftraggebers widerspricht.
Nicht Bestandteile der Software-Pflegeleistungen sind:
Diese aufgeführten Leistungen werden im Falle der Auftragsannahme gesondert berechnet.
Es können nur Umgehungen, Patches, Updates, Upgrades, Releases/Versionen vom Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die vom Softwarehersteller im Rahmen der Pflege auch dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen am System durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen, Nicht-Beachtung von Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen oder durch Verwendung von nicht durch den Softwarehersteller oder Auftragnehmer freigegebenen Zusatzkomponenten notwendig werden, sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sollte sich nach der Analyse von Problemen herausstellen, dass diese nicht auf die Software rückführbar sind (z.B. durch unsachgemäßes Update durch den Auftraggeber), sind diese Leistungen vom Auftraggeber auf Basis der Stunden- bzw. Tagessätze gemäß der jeweils aktuellen Preisliste dem Auftragnehmer zu vergüten.
Nicht geschuldet sind Leistungen, die deshalb erforderlich werden, weil ein Dritter oder der Auftraggeber Änderungen am System, welches den Wartungsbereich des Auftragnehmers betrifft, ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer ausgeführt hat. Ebenso wenig sind vertragsgegenständliche Leistungen geschuldet, die auf das Einspielen von Fremdprodukten zurückzuführen sind oder die nicht gemäß der Kompatibilitätsliste freigegeben sind. Nicht in der Softwarepflege enthalten ist zudem die Analyse und Behandlung von Problemen, die nicht auf die Software zurückzuführen sind und außerhalb des Einflusses vom Auftragnehmer stehen.
Die Mitwirkungsleistungen sind in der Anlage 1 „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level- Support der HENRICHSEN AG“ vereinbart.
Die Rechnungsstellung erfolgt kalenderjährlich im Voraus.
Der Softwarepflegevertrag endet am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches zwei Jahre auf das Abschlussjahr folgt (Beispiel: wenn der Vertrag am 15.07.2014 beginnt, endet er am 31. Dezember 2016). Er verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht durch eine Partei mit einer Kündigungsfrist von (4) vier Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Stellt der Softwarehersteller die Entwicklung und/oder den Support für einzelne Computerprogramme ein, so kann der Auftragnehmer diese einzeln ordentlich kündigen, ohne dass ein neuer Softwarepflegevertrag abgeschlossen werden muss. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt nicht nachkommt, bei Verletzungen der Softwarelizenz- und Nutzungsbestimmungen des Softwareherstellers, sowie bei Konkurseröffnung oder Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarte Vergütung bei nach Vertragsschluss eintretenden Kostensteigerungen oder bei einem erhöhten Supportaufwand für nach Vertragsschluss abgekündigte Software des Auftraggebers oder bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Veränderung der Marktlage in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht entsprechend zu ändern, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss. Die Erhöhung tritt drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Änderung mitgeteilt hat (Änderungsfrist). Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als drei Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen drei Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Änderungsfrist schriftlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können aus derartigen Konditionsänderungen nicht hergeleitet
werden.
Der Auftragnehmer schuldet die branchenübliche Sorgfalt.
Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, streng vertraulich behandeln und diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übergeben wurden. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden. Auftragnehmer stellt sicher, dass die Geheimhaltungspflicht auch von den Mitarbeitern gewahrt wird.
Der Auftragnehmer übernimmt die telefonische und/oder Unterstützung in Textform (schriftlich oder per E-Mail) und gegebenenfalls Unterstützung per Online-Zugang zur Problembehebung für die vom Auftragnehmer gelieferten Software-Module und Komponenten nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Ist im Einzelfall die Störungsbehebung auf telefonischen Weg oder per E-Mail oder per Online-Zugang nicht möglich, erbringt der Auftragnehmer, wenn er dieses für sinnvoll erachtet, auf Anforderung des Auftraggebers die Störungsbehebung vor Ort. Die anfallenden Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn es sich um keinen Softwarefehler handelt. Die Höhe der Kosten kann vorher jederzeit erfragt werden.
Beanstandungen von Pflegeleistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, d.h. innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme des Beanstandungsgrundes, schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Beanstandungen leistet der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von einem Jahr unentgeltliche Nacherfüllung. Die Nachbesserung beinhaltet nach Wahl des Auftraggebers die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl von dem Pflegevertrag zurücktreten oder Minderung des Pflegevertrages verlangen.
Bei der Rückerstattung von monatlichen Pauschalen ist die Nutzungsdauer des Auftraggebers anteilig abzuziehen. Ist die Nacherfüllung mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Auftragnehmer den Pflegevertrag kündigen.
Der Auftragnehmer haftet, sofern individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorsehen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Auftragnehmer nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Bei der Feststellung, ob der Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht zu 100 % fehlerfrei sein kann.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Betrieb des Auftraggebers zumindest ein tägliches Backup, auf das mindestens 4 Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Backups liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer Tätigkeiten an der Software durchführen, dann wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen von Datenbeständen existieren. Das gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im System gespeichert sind, z.B. dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computernetzwerken.
Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Softwarepflegevertrag einmalig oder dauerhaft auch auf qualifizierte Dritte übertragen. Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur mit der Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird von den Parteien durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages möglichst nahekommt.
Stand: Version 1.9 vom 01.01.2023